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Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
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Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. REACH steht fĂźr Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals âRegistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalienâ. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaĂen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten GĂźltigkeit. Durch REACH wurde das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert und vereinfacht. Zudem wurden diverse Erlasse wie die EU-Nickelrichtlinie durch REACH ersetzt. Seit dem Inkrafttreten wird die Verordnung fortlaufend aktualisiert und angepasst.cite-ref-erg-nzungen-4-0[4]
Contents
⢠Grundlagen
⢠SIEF-Datenforum
⢠Missbrauch
⢠Die Bewertung
⢠Kritik
⢠Siehe auch
⢠Literatur
⢠Weblinks
⢠Helpdesks
⢠Einzelnachweise
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Grundlagen
Das REACH-System basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Industrie. Nach dem Prinzip no data, no market dĂźrfen innerhalb des Geltungsbereiches nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, die vorher registriert worden sind. Jeder Hersteller oder Importeur, der seine Stoffe, die in den Geltungsbereich von REACH fallen, in Verkehr bringen will, muss fĂźr diese Stoffe eine eigene Registrierungsnummer besitzen.
Ein Jahr nach Inkrafttreten von REACH galt die bisherige Gesetzgebung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit der neu gegrßndeten Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki noch weiter. Die ECHA ßbernimmt vor allem die Organisation und Kontrolle im Prozess von REACH.
Am 1. Juni 2008 begann die halbjährliche Vorregistrierungsfrist fßr bestimmte Stoffe. Die Vorregistrierung ist der eigentlichen Registrierung vorgeschaltet. Sie dient der Bildung von Foren, in denen sich Hersteller und Importeure von Stoffen austauschen sollen. Im Gegenzug erhalten die Hersteller/Importeure mit der kostenlosen Vorregistrierung, je nach Stoffmengen und -eigenschaften, verlängerte Fristen fßr die Registrierung.
Die Datenanforderungen steigen mit dem Mengenband des zu registrierenden Stoffes. Neben einem technischen Dossier kann die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts erforderlich werden. Bei gefährlichen und besorgniserregenden Stoffen (zum Beispiel Krebs erregenden oder persistenten Stoffen) mĂźssen im Stoffsicherheitsbericht Expositionsszenarien ermittelt werden. Dies sind quantitative oder qualitative Abschätzungen der Dosis/Konzentration des Stoffes, die gegenĂźber dem Menschen und der Umwelt exponiert sind oder sein kĂśnnen. Dabei muss der komplette Lebenszyklus des Stoffes (von der Herstellung Ăźber die Verwendung bis zur Entsorgung) berĂźcksichtigt werden. Wesentliche Teile dieser Daten werden Ăźber eine Internetdatenbank fĂźr die Ăffentlichkeit zugänglich gemacht.
Bevor neue Tierversuche zur Ermittlung von toxikologischen und Ăśkotoxischen Daten durchgefĂźhrt werden, besteht die Pflicht zur Erkundigung innerhalb des nach der Vorregistrierung gebildeten Forums, ob schon entsprechende Daten vorliegen. REACH verpflichtet hier die Hersteller/Importeure zur Datenteilung.
Nach der Registrierung wird ein Arbeitsplan fßr die Bewertung der Stoffe durch die Mitgliedstaaten erstellt. Besonders besorgniserregende und verbreitete Stoffe werden priorisiert. Die Bewertung kann unter anderem ein Beschränkungs- oder Zulassungsverfahren von Stoffen nach sich ziehen. Bei dem Beschränkungsverfahren kÜnnen einzelne Verwendungen des Stoffes verboten werden. Bei zulassungspflichtigen Stoffen sind hingegen alle Verwendungen verboten, es sei denn, es wurde eine Zulassung fßr eine bestimmte Verwendung erteilt.
Eine weitere Besonderheit von REACH ist die Erweiterung der Kommunikation in der Lieferkette. Nachgeschaltete Anwender (oder auch Downstream User) erhalten zusätzliche Aufgaben und Pflichten. Sie mĂźssen ihren vorgeschalteten Herstellern oder Importeuren von registrierungspflichtigen Stoffen (siehe Geltungsbereich) Informationen Ăźber die genaue Verwendung liefern, damit diese die Verwendung in ihren Angaben zur Exposition (im technischen Dossier) und ggf. in ihren Expositionsszenarien berĂźcksichtigen und geeignete RisikominderungsmaĂnahmen empfehlen kĂśnnen. Die Verwendung wird dann zu einer âidentifizierten Verwendungâ. Der nachgeschaltete Anwender hat die Pflicht, die RisikominderungsmaĂnahmen anzuwenden.
Identifiziert der Hersteller/Importeur die einzelne Verwendung nicht (weil zum Beispiel aus seiner Sicht das Risiko dieser Verwendung zu groĂ ist) oder will der nachgeschaltete Anwender zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen die Verwendung gar nicht mitteilen, muss der nachgeschaltete Anwender ggf. einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen.
Bei zulassungspflichtigen Stoffen kann der nachgeschaltete Anwender einen eigenen Zulassungsantrag fĂźr seine Verwendung einreichen.
Wichtigstes Instrument fĂźr die Kommunikation in der Lieferkette bleibt das Sicherheitsdatenblatt. Hier mĂźssen kĂźnftig zusätzlich die Registrierungsnummer, ggf. Angaben zur Beschränkung von Verwendungen, ggf. Angaben zur Zulassungspflicht und die âidentifizierten Verwendungenâ mit aufgenommen werden.
In Deutschland sind VerstĂśĂe gegen die europäische REACH-Verordnung durch die nationale Chemikalien-Sanktionsverordnung strafbewehrt.
Ăblicherweise werden halbjährlich neue Stoffe in die Liste der fĂźr eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen.cite-ref-5[5] Schon aus der Aufnahme in diese Kandidatenliste ergeben sich Verpflichtungen der Anwender gegenĂźber den Verbrauchern und der ECHA gemäà REACH.cite-ref-6[6]
Der Geltungsbereich
Hersteller oder Importeure, welche Stoffe mit mehr als einer Tonne pro Jahr in der Europäischen Union herstellen oder in die Europäische Union importieren, sei es als Stoff, als Bestandteil eines Gemischs oder als freizusetzender Inhaltsstoff eines Erzeugnisses, fallen in den Geltungsbereich von REACH. Manche Stoffe sind davon allerdings ganz oder teilweise ausgenommen (siehe unten). Die REACH-Verordnung richtet sich aber auch an sogenannte ânachgeschaltete Anwenderâ (Art. 1 Abs. 3); also letztlich jede Person, die mit solchen Stoffen umgeht und daher â oft nach nationalem Recht unter Androhung von Sanktionen â z. B. Beschränkungen zur Herstellung, Verwendung oder zum Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe, Erzeugnisse und Gemische unterworfen ist.cite-ref-7[7]
Hersteller/Importeure sind natßrliche oder juristische Personen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Europäischen Gemeinschaft einen Stoff herstellen oder fßr die Einfuhr verantwortlich sind (Artikel 3 REACH-VO).
Hersteller in Form einer natĂźrlichen oder juristischen Person mit Sitz auĂerhalb der Gemeinschaft, die Stoffe, Gemische und/oder Erzeugnisse in die Gemeinschaft einfĂźhren, kĂśnnen im gegenseitigen Einverständnis eine natĂźrliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter (Only Representative) die Verpflichtungen fĂźr Importeure erfĂźllt. Wird ein Alleinvertreter benannt, informiert der Hersteller auĂerhalb der Gemeinschaft die innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Mitglieder seiner Lieferkette (Artikel 8 REACH-VO).
Stoff
MaĂgeblich unter REACH ist die Stoffdefinition:
âStoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natĂźrlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschlieĂlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von LĂśsungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Ănderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden kĂśnnen.âcite-ref-8[8]
Diese Begriffsdefinition umfasst somit nicht nur einen Reinstoff (Mono-constituent substance), sondern auch Stoffe aus mehreren chemischen Verbindungen mit bekannter Zusammensetzung (Multi-constituent substances) als auch Stoffe mit unbekannter, variabler oder komplexer Zusammensetzung oder biologisches Material (UVCB, Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological material).
Neue und bekannte Stoffe
Als bereits registriert gelten Stoffe, die seit 1981 gemäà der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) angemeldet wurden (die sogenannten Neustoffe der ELINCS-Liste).cite-ref-9[9] Stoffe, die neu hergestellt oder importiert werden, mĂźssen vorher registriert werden (sogenannte Non-Phase-in-Stoffe). Dagegen gibt es fĂźr bereits bekannte Stoffe, die aber nicht den strengen Regeln der Stoffrichtlinie unterworfen sind, eine Ăbergangsfrist (siehe hierzu âDie Vorregistrierungâ); diese werden daher Phase-in-Stoffe genannt (von englisch to phase in âschrittweise einfĂźhrenâ) und mĂźssen spätestens 2018 ebenfalls den REACH-Regeln genĂźgen.
Phase-in-Stoffe sind:
⢠Die Stoffe der No-Longer-Polymers-Liste (NLP);
⢠Stoffe, die in der EU hergestellt worden sind, aber vom Hersteller/Importeur in den 15 Jahren vor Inkrafttreten von REACH nicht in Verkehr gebracht wurden, zum Beispiel werksinterne Stoffe. (Entsprechende Nachweise ßber die Zeit der Produktion und, dass die Stoffe nicht an Dritte weitergegeben wurden, mßssen vorhanden sein.)
Nicht oder nur teilweise von REACH betroffene Stoffe
Nicht in den Geltungsbereich von REACH fallen:
⢠Polymere, (jedoch die Monomere)
⢠Abfall,
⢠Radioaktive Stoffe,
⢠Stoffe im Transitverkehr (Zollßberwachung)
⢠Stoffe in der Produktentwicklung.
Generell kÜnnen Stoffe, die bereits durch andere gesetzliche Vorschriften angemessen geregelt sind, komplett (siehe oben) oder von Teilen der REACH-Verordnung ausgenommen sein. Stoffe, die zur Herstellung kosmetischer Mittel verwendet werden, sind registrierungspflichtig; im Stoffsicherheitsbericht mßssen aber die Risiken fßr die menschliche Gesundheit nicht berßcksichtigt werden, die sich aus der Endverwendung ergeben. Im Folgenden sind weitere Stoffe aufgefßhrt, die von der Registrierung ausgenommen sind (nicht aber von der Bewertung mit einem eventuellen Beschränkungs- oder Zulassungsverfahren):
⢠Stoffe in der Human- oder Tiermedizin;
⢠Stoffe im Lebensmittel- und Futtermittelbereich;
⢠Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe (gelten als registrierte Stoffe);
⢠Reimporte von bereits registrierten Stoffen;
⢠Stoffe fßr produkt- und prozessorientierte Forschung und Entwicklung;
⢠Stoffe, die im Rahmen des Recyclings zurßckgewonnen werden (soweit der ursprßngliche Stoff registriert ist);
⢠Angemeldete neue Stoffe;
⢠Stoffe des Anhangs IV (zum Beispiel Wasser, Zucker, Kalkstein) der Verordnung;
⢠Stoffe des Anhangs V (zum Beispiel Naturstoffe â soweit nicht gefährlich) der Verordnung.
Die Vorregistrierung
Die Vorregistrierung war nur fĂźr Phase-in-Stoffe (siehe oben, Geltungsbereich) mĂśglich. Sie war nicht verpflichtend. Hersteller und Importeure haben dennoch eine Vorregistrierung ihrer Phase-in-Stoffe durchgefĂźhrt, da seit dem 1. Dezember 2008 der Grundsatz âno data, no marketâ gilt. Die Hersteller/Importeure dĂźrfen seither ihre Phase-in-Stoffe nicht mehr in Verkehr bringen, bis sie diese voll registriert haben und eine Registrierungsnummer besitzen.
Ăberdies erhielten Hersteller/Importeure durch eine Vorregistrierung zwei wesentliche Vorteile. Zum einen erlangten sie, je nach Jahresmenge, eine Ăbergangsfrist (siehe Tabelle) fĂźr die volle Registrierung. Zum anderen setzt die Teilnahme an einem SIEF die Vorregistrierung voraus.
| Mengenband | Umsetzungsfrist |
|---|---|
| ⼠1000 t/a | 1. Dezember 2010 |
| CMR -Stoffe ⼠1 t/a | 1. Dezember 2010 |
| Umweltgefährliche Stoffe ⼠100 t/a | 1. Dezember 2010 |
| Notifikationspflicht Art. 7 (4) | 1. Juni 2011 |
| ⼠100 t/a | 1. Juni 2013 |
| ⼠1 t/a | 1. Juni 2018 |
Seit dem 9. Oktober 2008 hat die ECHA abweichend zur Planung eine vorläufige Liste der vorregistrierten Stoffe verÜffentlicht.cite-ref-10[10]
Die letzte Frist fĂźr die ânachträgliche Vorregistrierungâ endete am 31. Mai 2017. Ab dem 1. Juni 2018 ist zuerst eine Anfrage nach Artikel 26 (Inquiry Dossier, Pflicht zur Erkundigung vor der Registrierung) an die Agentur zu stellen, bevor ein Stoff registriert werden kann.
SIEF-Datenforum
SIEF steht fĂźr Substance Information Exchange Forum. Es war der Sinn der Vorregistrierung, dass die verschiedenen Hersteller oder Importeure identischer Stoffe zueinander finden. Im SIEF sollen Daten zu Stoffen ausgetauscht werden.
Die Vorregistrierung erfolgte elektronisch an die ECHA (European Chemicals Agency, Europäische Agentur fĂźr chemische Stoffe mit Sitz in Helsinki). Sie war kostenlos und unverbindlich. Die Vorregistrierung konnte in zwei Formen erfolgen. Die erste MĂśglichkeit stellte die âsingle Preregistrationâ Ăźber REACH-IT, ein Webportal der ECHA, dar. Die zweite MĂśglichkeit zur Vorregistrierung stellte das XML-Format als sogenannte BULK-Registrierung dar. Hierzu konnte zum Beispiel das Programm IUCLID 5 verwendet werden. Folgende Daten, die den Herstellern/Importeuren schon vorliegen sollten, mussten bei der Vorregistrierung angegeben werden:
⢠Identifizierung des Stoffes, Stoffname und zum Beispiel EINECS- und CAS-Nummer;
⢠Name und Anschrift des Herstellers/Importeurs sowie die Namen von Kontaktpersonen (optional);
⢠Die vorgesehenen Fristen fßr die Registrierung, letztendlich also das Tonnageband (Angabe ist nicht verbindlich);
⢠Stoffnamen, die fßr Strukturanalogien von Bedeutung sein kÜnnen.
Die ECHA begrenzte das Volumen fĂźr die Bulk-Registrierung Anfang Oktober auf 10.000 Stoffe. Unternehmen, die umfangreichere Stoffinventare vorregistrieren wollten, mussten RĂźcksprache mit der ECHA halten.
Missbrauch
REACH betrifft in besonderem MaĂe Nicht-EU-Firmen, die in den Europäischen Wirtschaftsraum importieren. Sie benĂśtigen einen Vertreter in der EU zur Abdeckung ihrer Rechtspflichten.cite-ref-11[11] Mittlerweile sind Fälle bekannt, in denen Unternehmen mit Sitz auĂerhalb der Gemeinschaft ohne einen alleinigen Vertreter Vorregistrierungen durchgefĂźhrt haben wollen. Es ist daher zu prĂźfen, ob die Vorregistrierung wirklich erfolgt ist. Dazu sollte man die Adresse des Unternehmens und seine UUID (Universally Unique Identifier) der Internet-Seiten oder die DUNS-Nummer in Erfahrung bringen, so eine Quelle des BDI.cite-ref-12[12] Bei Zweifelsfragen zur Registrierung kann ein (Ein-)Käufer auch die von der ECHA ab Dezember 2008 vergebene Registrierungsnummer vom Registrierer oder Verkäufer/Händler erfragen.
Bis Mitte September 2008 waren Ăźber 350.000 Vorregistrierungen in der Datenbank der ECHA eingetragen, nahezu doppelt so viele wie ursprĂźnglich erwartet (200.000). Viele Vorregistrierungen wurden anscheinend von Beratungsfirmen vorgenommen, die ihre Dienste als alleiniger Vertreter fĂźr Hersteller mit Sitz auĂerhalb der Gemeinschaft anbieten wollen. Einige dieser Beratungsfirmen haben sich sogar zum SIEF-Moderator gemacht.cite-ref-13[13]
Sogar Beratungsfirmen mit Sitz auĂerhalb der Gemeinschaft bieten unwissenden Herstellern ihre Dienste als alleiniger Vertreter an, obwohl laut REACH-Verordnung nur Firmen mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft zur (Vor-)Registrierung von Stoffen berechtigt sind.cite-ref-14[14]
Am 21. September 2011 erfolgte eine Bereinigung der Vorregistrierungen.cite-ref-15[15] Vorregistrierungen von Firmen auĂerhalb der EU wurden somit ungĂźltig.
Die Registrierung
Artikel 10 der REACH-Verordnung beschreibt allgemein die Informationen, die zu Registrierungszwecken vorzulegen sind. Fßr alle Phase-in-Stoffe und Non-Phase-in-Stoffe ab 1 t/a muss ein technisches Dossier mittels IUCLID 6 eingereicht werden. Bei Stoffmengen ab 10 t/a ist zusätzlich ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Dossier von einem Co-Registranten auch online ßber die REACH-IT-Plattform erstellt und eingereicht werden.
Bis Ende Mai 2018 wurden von 13 620 Unternehmen 88 319 Registrierungsdossiers zu 21 551 Stoffen eingereicht.cite-ref-16[16]
Das technische Dossier
Neben der Identität des Herstellers/Importeurs und der Identität des Stoffes muss das technische Dossier folgende Informationen enthalten:
⢠Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes;
⢠Informationen zu Herstellung und Verwendung/en des Stoffes;
⢠Leitlinien fßr die sichere Verwendung des Stoffes;
⢠Prßfung von Sachverständigen (welche Informationen wurden von einem Sachverständigen geprßft?);
⢠Antrag auf Vertraulichkeit bestimmter Informationen (nach Art. 119 Abs. 2; siehe Internet-Zugang zu den REACH-Daten);
⢠Informationen ßber die Exposition (Verwendungen, Expositionswege, Expositionshäufigkeit);
⢠Datensatz nach den Anhängen VII (Stoffmengen ⼠1 t/a), VIII (Stoffmengen ⼠10 t/a), IX (Stoffmengen ⼠100 t/a), X (Stoffmengen ⼠1000 t/a);
⢠Einfache/qualifizierte Studienzusammenfassung(en).
Die geforderten Datensätze nach den Anhängen VII bis X beinhalten neben den physikalischen und chemischen Eigenschaften auch Angaben zur Toxikologie und Ăkotoxizität. Die entsprechenden PrĂźfverfahren sind in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegt.
Bevor ein Registrant zur Erfßllung der Informationsanforderungen fßr die Registrierung einen Versuch durchfßhrt, muss er innerhalb seines SIEF nachfragen, ob eine einschlägige Studie zur Verfßgung steht. Wirbeltierstudien dßrfen nicht wiederholt werden.
Neue Versuche zur Datenerhebung sind nach der GLP (Guten Laborpraxis) durchzufĂźhren. Unter bestimmten Voraussetzungen, welche in Anhang XI beschrieben werden, kĂśnnen Versuche begrĂźndet ausgelassen werden. DafĂźr mĂźssen entsprechende Waiving-Methoden (zum Beispiel Daten von Stoffen der gleichen Stoffgruppe oder Daten aus bereits vorhandenen PrĂźfungen, die nicht nach der GLP durchgefĂźhrt wurden) die geforderten Informationen liefern.
REACH unterscheidet zwischen zwei Arten von Studienzusammenfassungen. Die einfache Studienzusammenfassung fßr Stoffmengen ⼠1 t/a enthält die Informationen der jeweiligen Anhänge VII bis X mit Beschreibungen zum Ziel, Methode, Ergebnis und Schlussfolgerung einer Studie. Mit der einfachen Studienzusammenfassung soll die Relevanz einer Studie bewertet werden kÜnnen. Ab einer Stoffmenge von ⼠10 t/a muss zusätzlich eine qualifizierte Studienzusammenfassung erstellt werden. Diese soll eine unabhängige Bewertung der Studie ermÜglichen.
Der Stoffsicherheitsbericht
Nach Artikel 10 b) ist fßr Stoffmengen ab 10 t/a ein so genannter Stoffsicherheitsbericht (CSR fßr englisch chemical safety report) erforderlich. Sein Kernstßck ist die Beschreibung der Exposition eines Stoffes und dessen Wirkung auf Mensch und Umwelt. Aus den Beurteilungen der Exposition und der Wirkung ergibt sich ein Risiko, welches ebenfalls fßr gefährliche Stoffe zu beschreiben ist.
Der Stoffsicherheitsbericht setzt eine Kommunikation innerhalb der Lieferkette voraus. Das Know-how zur Exposition eines Stoffes geht hauptsächlich aus dessen Verwendung hervor und liegt naturgemäà mehr beim nachgeschalteten Anwender. Das Know-how zur Wirkung eines Stoffes und der RisikomanagementmaĂnahmen liegt primär beim Hersteller oder Importeur.
Anhang I der REACH-Verordnung beschreibt die Form und den Inhalt des Stoffsicherheitsberichtes. Demnach ist eine Stoffsicherheitsbeurteilung (CSA fĂźr englisch chemical safety assessment) mit folgenden Schritten vorzunehmen:
1. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen mit Ableitung eines DNEL-Wertes (englisch derived no-effect level);
2. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen durch physikalisch-chemische Eigenschaften;
3. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt mit Ableitung von PNEC-Werten (englisch predicted no-effect concentration) fßr die Kompartimente Wasser, Boden, Luft sowie fßr die Nahrungskette und die mikrobiologische Aktivität in Kläranlagen;
5. Expositionsbeurteilung mit Entwicklung eines oder mehrerer Expositionsszenarios/en oder gegebenenfalls Entwicklung einschlägiger Verwendungs- und Expositionskategorien;
6. Risikobeschreibung.
Der Hersteller oder Importeur ßberprßft anhand der Schritte 1 bis 4, ob der Stoff als gefährlich gemäà der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) oder als PBT oder vPvB einzustufen ist. In diesem Fall umfasst die Stoffsicherheitsbeurteilung auch die Schritte 5 und 6, ansonsten fallen diese weg.cite-ref-17[17]
Ein Expositionsszenario beschreibt alle Bedingungen (zum Beispiel bei der Herstellung, Verarbeitung, Verwendung und Entsorgung) Ăźber das gesamte Leben des Stoffes. Im Expositionsszenario sind weiterhin MaĂnahmen zur Beherrschung der Exposition von Mensch und Umwelt beschrieben. Diese Verwendungsbedingungen und MaĂnahmen zur Expositionsbeherrschung sind im umfassenden Sinne RisikomanagementmaĂnahmen.
Eine Verwendungs- und Expositionskategorie ist ein Expositionsszenario, das ein breites Spektrum von Verfahren und Verwendungen abdeckt.
Internet-Zugang zu den REACH-Daten
Ein Kernelement der REACH-Verordnung liegt darin, dass Ăźber eine Internet-Datenbank die â in Anwendung des Grundsatzes âno data, no marketâ â im Registrierungsverfahren an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) Ăźbermittelten Daten fĂźr die Ăffentlichkeit verfĂźgbar sind.cite-ref-18[18] Nach Art. 119 Abs. 1 REACH-Verordnung sind bestimmte Daten in jedem Fall zu verĂśffentlichen. FĂźr die Art. 119 Abs. 2 genannten Daten kĂśnnen die Unternehmen im Registrierungsdossier einen Antrag auf Geheimhaltung stellen (Confidentiality Claim). Ein Leitfaden der Agentur erläutert, welche Anforderungen fĂźr diesen (gebĂźhrenpflichtigen) Antrag zu erfĂźllen sind.cite-ref-19[19]
Daneben hat die Agentur Vorgaben des VĂślkerrechts (Aarhus-Abkommen) und dessen Umsetzung in sekundäres EU-Recht (Verordnung 1367/2006) sowie die Transparenz-Vorgaben des Primärrechtes (Art. 15 des Vertrags Ăźber die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) zu beachten: Im Rahmen des Aarhus-Abkommens sowie nach Art. 4 der EG-Verordnung 1367/2006 ist die Agentur verpflichtet, Umweltinformationen âaktiv und systematisch in der Ăffentlichkeit zu verbreitenâ. Die Agentur hat â ebenso wie andere Organe der EU â die Pflicht, die in ihrem Besitz befindlichen Umweltinformationen in Datenbanken einzuspeisen und diese mit Suchhilfen und sonstiger Software zur UnterstĂźtzung der Ăffentlichkeit bei der Suche nach den gewĂźnschten Informationen zu versehen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 Verordnung 1367/2006). Nach Art. 15 AEUV ist die Agentur zudem verpflichtet, unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit zu handeln (engl.: as openly as possible).
Am 14. August 2014 fanden sich in der Datenbank Informationen zu 12.636 Stoffen aus 48.801 Registrierungs-Dossiers. Am 7. Dezember 2017 enthielt die Datenbank Informationen zu 17.010 Stoffen und 64.744 Registrierungsdossiers.cite-ref-20[20] Diese umfassen u. a. Angaben zu den chemischen und physikalischen Eigenschaften sowie zur Toxizität fĂźr Mensch und Umwelt. AufgefĂźhrt ist auch, in welchen Mengen (in Tonnen pro Jahr) diese Stoffe nach den Angaben in den Registrierungsdossiers in der EU vermarktet werden. Damit steht eine weltweit in dieser Form einzigartige Datenbasis zur VerfĂźgung, mit deren Hilfe das Problem der âtoxic ignoranceâ (fehlendes Wissen Ăźber die toxischen Wirkungen der industriell eingesetzten Chemikalien) nach und nach verringert wird. Mit Ablauf der letzten Ăbergangsfrist fĂźr âAltstoffeâ im Jahr 2018 wird der Datenumfang noch einmal deutlich zunehmen. Die REACH-Verordnung leistet mit der Datenbank zugleich einen Beitrag zur âDemokratisierung des Risiko-Wissensâ. Allerdings beruhen die Daten auf Eingaben der Stoffverantwortlichen aus der chemischen Industrie; sie sind mehrheitlich unkontrolliert und entsprechend unkorrigiert in der Datenbank zu finden. Die Qualität der Daten in der ECHA-Datenbank wird daher â auch von der Europäischen Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur â kritisiert.cite-ref-21[21]cite-ref-f-hr-22-0[22]
Die Bewertung
Nach der Abgabe der Registrierungsunterlagen fßhrt die ECHA gemäà Artikel 20 der REACH-Verordnung eine Vollständigkeitsßberprßfung durch. Dabei prßft sie, ob die Gebßhr bezahlt wurde und ob alle Daten vorliegen. Es erfolgt keine Prßfung der Qualität. Die Qualität musste bisher lediglich stichprobenartig bei 5 % der eingereichten Dossiers bewertet werden. Bis Ende 2023 mßssen jedoch mindestens 20 % der in Mengenbereichen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr eingereichten Registrierungsdossiers ßberprßft werden; bis Ende 2027 muss dieser Mindestprozentsatz auch fßr in kleineren Mengenbereichen eingereichte Dossiers erreicht werden.cite-ref-23[23]
FĂźr die Risikobewertung der Stoffe erstellte die ECHA bis zum 1. Dezember 2011 einen Arbeitsplan (CoRAP). Die Stoffe wurden dabei nach einem risikoorientierten Konzept priorisiert. BerĂźcksichtigt werden
⢠besorgniserregende Eigenschaften, wie zum Beispiel Persistenz und Bioakkumulation;
⢠die Exposition und
⢠die registrierte Gesamtmenge (aus der Summe aller Registranten).
Die Arbeitspläne werden seit dem 1. Dezember 2011 jährlich von der ECHA aktualisiert. Die Stoffe im Arbeitsplan werden von den Mitgliedstaaten bewertet, die daraufhin als zuständige BehÜrden auftreten.
Nach der Bewertung der Stoffe legen die zuständigen BehĂśrden ihre EntscheidungsentwĂźrfe vor. Diese kĂśnnen FolgemaĂnahmen beinhalten wie:
⢠Nachforderung von Informationen,
⢠Zulassungsverfahren,
⢠Beschränkungsverfahren,
⢠Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (siehe dazu auch den Artikel Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien; kurz GHS).
Die Verfahren zur Zulassung und Beschränkung
In der nachfolgenden Tabelle sind Verzeichnisse aufgefßhrt, die Stoffe auflisten, fßr die besondere gesetzliche Regelungen nach dem REACH-Zulassungsverfahren und -Beschränkungsverfahren gelten:
| Zulassungsverfahren | Beschränkungsverfahren |
|---|---|
| Liste der fĂźr eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe [ 24 ] Kurzbezeichnung: SVHC-Liste oder Kandidatenliste (Candidate List of substances of very high concern for Authorisation) Bereits die Aufnahme eines Stoffes in die âListe der fĂźr eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffeâ hat fĂźr Unternehmen, die den Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen herstellen, importieren oder verwenden, gesetzliche Verpflichtungen zur Folge. ⊠Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe â Anhang XIV der REACH-Verordnung [ 25 ] (Authorization List â Annex XIV) Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen, die in das âVerzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe â Anhang XIV der REACH-Verordnungâ aufgenommen wurden unterliegt der Genehmigungspflicht . Hierzu muss ein Zulassungsantrag gestellt werden. | Liste der beschränkten Stoffe â Anhang XVII der REACH-Verordnung [ 26 ] (List of Substances restricted under REACH â Annex XVII) Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen, die in die âListe der beschränkten Stoffe â Anhang XVII der REACH-Verordnungâ aufgenommen wurden, ist entweder beschränkt oder verboten . |
Das Zulassungsverfahren
Ziele der Zulassung sind eine ausreichende Beherrschung der von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC, Substances of Very High Concern) ausgehenden Risiken sowie eine schrittweise Ersetzung dieser Stoffe durch geeignete Alternativstoffe, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind.
Die Zulassung ist ein dreistufiges Verfahren mit nachfolgenden Schritten:
⢠Erstellen einer Kandidatenliste,
⢠Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (hier werden die zulassungspflichtigen Stoffe aufgelistet),
⢠Antrag auf Zulassung.
Fßr den Anhang XIV der REACH-Verordnung verÜffentlichte die ECHA und die einzelnen Mitgliedstaaten am 30. Juni 2008 eine Liste mit Dossiers zu den vorgeschlagenen Stoffen. Zu dieser Liste konnten bis zum 14. August 2008 Bemerkungen und Einsprßche abgegeben werden. Wurde von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, wurde der entsprechende Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen. Werden jedoch Einsprßche erhoben, wird eine Entscheidung zur Aufnahme in die Kandidatenliste in einem so genannten Ausschussverfahren gemäà Artikel 133 Nr. 3 der REACH-Verordnung unter Einbezug der Kommission gefällt.
Die ECHA schlägt seit dem 1. Juni 2009 mindestens alle zwei Jahre Prioritätsstoffe zur Aufnahme in Anhang XIV vor, wobei sie fßr die Anzahl der Stoffe ihre eigene Kapazität berßcksichtigt [Artikel 58 REACH-VO]. Die ersten 15 Stoffe der SVHC-Liste sind seit dem 28. Oktober 2008 bekannt und auf der Seite der ECHA zu finden.
Die erste Aktualisierung erfolgte am 13. Januar 2010, es wurden 14 weitere Stoffe aufgenommen, fßr den als SVHC erkannten Stoff Acrylamid (CAS-Nr. 79-06-1) wurde die Aufnahme vorläufig ausgesetzt.
Die Stoffliste wird im Internet verĂśffentlicht, so dass interessierte Kreise fĂźr eine bestimmte Frist die MĂśglichkeit zur Kommentierung haben. Nach einem Entscheidungsverfahren durch die Mitgliedstaaten und der Kommission nach Artikel 133 Nr. 4 der REACH-Verordnung wird bei abgegebenen Kommentaren entschieden, ob die Stoffe in Anhang XIV aufgenommen werden.
Folgende Daten werden in Anhang XIV aufgenommen [Artikel 58 Nr. 1 REACH-VO]:
⢠Identität des Stoffes;
⢠Inhärente Eigenschaften (zum Beispiel Krebs erregend, persistent);
⢠Ăbergangsregelungen wie
der Ablauftermin, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung des Stoffes verboten sind, es sei denn, es wurde eine Zulassung erteilt, der Zeitpunkt, bis zu dem ein Antrag auf Zulassung gestellt sein muss. Dieser muss mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin liegen, ggf. ĂberprĂźfungszeiträume fĂźr bestimmte Verwendungen, ggf. Verwendungen oder Verwendungskategorien, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.
Der Zulassungsantrag nach Artikel 62 der REACH-Verordnung wird bei der ECHA gestellt. Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender dĂźrfen einen Antrag einreichen. Er enthält unter anderem eine Untersuchung der alternativ mĂśglichen Stoffe unter BerĂźcksichtigung ihrer Risiken und der technischen und wirtschaftlichen DurchfĂźhrbarkeit der Substitution, ggf. einschlieĂlich Informationen Ăźber einschlägige Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Antragstellers.
Die Kommission erteilt oder verweigert die Zulassung. Nach Artikel 60 der REACH-Verordnung wird eine Zulassung erteilt, wenn das Risiko fĂźr die Gesundheit und Umwelt angemessen beherrscht ist. Dies ist der Fall, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Exposition unterhalb von gewissen Schwellenwerten (zum Beispiel DNEL-Wert, PNEC-Wert) bleibt.
Sind Schwellenwerte nicht bestimmbar oder werden diese Ăźberschritten, kann eine Zulassung nur erteilt werden, wenn
⢠keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien vorhanden sind und
⢠der sozioÜkonomische (Sozialität und Wirtschaftlichkeit) Nutzen das Risiko einer Verwendung ßberwiegt.
Das Beschränkungsverfahren
Die ECHA und die einzelnen Mitgliedstaaten kÜnnen Vorschläge fßr beschränkte Verwendungen von Stoffen in Form eines Dossiers im Internet verÜffentlichen.
Innerhalb einer bestimmten Frist kÜnnen die von einer mÜglichen Beschränkung betroffenen Kreise eine Stellungnahme, mÜglichst in Form einer sozioÜkonomischen Analyse, abgeben.
Nach Ablauf der Frist gibt die ECHA eine Stellungnahme an die Kommission ab, ob die Beschränkungen zur Verringerung des Risikos beitragen und wie die sozioÜkonomischen Auswirkungen aussehen. Die Kommission erlässt daraufhin die Beschränkung oder nicht.
Die Beschränkungen werden in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen.
Die EU-Kommission beschloss am 17. Februar 2011, sechs chemische Stoffe innerhalb der kommenden drei bis fßnf Jahre zu verbieten. Bei diesen Stoffen handelt es sich um Chemikalien, die krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend sind, sich in der Umwelt kaum abbauen oder sich in lebenden Organismen anreichern.cite-ref-27[27]
Informationspflichten
Artikel 31 regelt die Informationspflicht und die Weitergabe an Informationen von Stoffen und Gemischen mittels Sicherheitsdatenblättern.
Die Informationsweitergabe von Stoffen und Gemischen, fĂźr die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, regelt Artikel 32.
Artikel 33 der REACH-Verordnung regelt die Informationspflichten Ăźber Stoffe in Erzeugnissen innerhalb der Lieferkette und gegenĂźber dem privaten Verbraucher.
Die Informationspflicht nach Artikel 33 innerhalb der Lieferkette besteht immer dann, wenn ein Erzeugnis einen Stoff aus der Kandidatenliste mit einem Gewichtsanteil von 0,1 % oder mehr enthält.
Innerhalb der Lieferkette mßssen alle nachgeschalteten Akteure unverzßglich ßber SVHC in Erzeugnissen informiert werden. Die Information besteht mindestens aus der Benennung des Stoffes, sie kann um Informationen zum sicheren Umgang mit dem Erzeugnis ergänzt werden.
Verbraucher haben das Recht, Ăźber die SVHCs in Erzeugnissen auf Anfrage informiert zu werden. Das deutsche Umweltbundesamt hat auf seiner Website Musterbriefe zum Anfragen bereitgestellt (Stichwort âNeue Auskunftspflichten fĂźr Unternehmenâ vom 28. Oktober 2008).cite-ref-28[28] Ein Unternehmen hat nach Anfrage Betroffener 45 Tage Zeit fĂźr die Beantwortung. Die Antwort muss mindestens die Information Ăźber den Namen des Stoffes beinhalten, sie kann um Informationen zum sicheren Umgang mit dem Erzeugnis ergänzt werden.
Die Informationspflicht besteht nach Artikel 34 auch in umgekehrter Richtung, wenn z. B. ein Anwender Ăźber neue Informationen Ăźber einen Stoff verfĂźgt.
Alle Beteiligten unter REACH haben nach Artikel 36 die fĂźr ihren Bereich erforderlichen Informationen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung, EinfĂźhrung, Lieferung oder Verwendung aufzubewahren.
Der Zeitplan im Ăberblick
| 1. Juni 2007 | Inkrafttreten von REACH |
|---|---|
| 1. Juni 2008 | Beginn der Vorregistrierung |
| 1. Dezember 2008 | Ende der Vorregistrierung |
| 1. Januar 2009 | VerĂśffentlichung der vorregistrierten Stoffe |
| 1. Juni 2009 | ECHA schlägt Stoffe fßr Anhang XIV vor |
| 1. Dezember 2010 | Ende der Registrierungsfrist fĂźr |
| | Stoffe ⼠1000 t/a |
| | CMR-Stoffe ⼠1 t/a |
| | Umweltgefährliche Stoffe ⼠100 t/a |
| 1. Dezember 2011 | Erster Arbeitsplan fĂźr die Bewertung ist fertiggestellt |
| 1. Juni 2013 | Ende der Registrierungsfrist fßr Stoffe ⼠100 t/a |
| 1. Juni 2018 | Ende der Registrierungsfrist fßr Stoffe ⼠1 t/a |
UnterstĂźtzung fĂźr Unternehmen
Um Unternehmen Hilfestellungen zu geben, insbesondere kleinen und mittelgroĂen Unternehmen (KMU), die Anforderungen der Verordnung zu erfĂźllen, werden Mitgliedstaaten zusätzlich zu den von der ECHA herausgegebenen Materialien weitere Technische Leitfäden so genannte RIPs (REACH Implementation Project) sowie jeweils einzelstaatliche Auskunftsstellen zur VerfĂźgung stellen. Der nationale Helpdesk ist in Deutschland bei der Bundesanstalt fĂźr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingerichtet, in Ăsterreich (www.reachhelpdesk.at) beim Bundesministerium fĂźr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW, Abteilung V/5, Chemiepolitik und Biozide) und wird vom Umweltbundesamt (UBA) betraut.
Die nachfolgende Tabelle stellt eine Ăbersicht der RIPs dar. (Anmerkung: Zurzeit befinden sich noch einige RIPs in der Bearbeitung.)
| RIP | Bezeichnung |
|---|---|
| RIP 1 | Detaillierte Beschreibung des REACH-Prozesses |
| RIP 2 | REACH-IT: Entwicklung des IT-Systems zur UnterstĂźtzung der REACH-Implementierung |
| RIP 3 | Leitfäden fßr die Industrie |
| RIP 4 | Leitfäden fßr die BehÜrden |
| RIP 5 | Aufbau der Vor-Agentur |
| RIP 6 | Aufbau der Agentur |
| RIP 7 | Vorbereitung der Kommission auf REACH |
| RIP 8 | Leitfaden: Anforderungen an Stoffen in Erzeugnissen |
Eine wesentliche Unterstßtzung fßr Unternehmen sollen die Leitfäden unter RIP 3 bieten. RIP 3 ist wie folgt gegliedert:
| RIP 3.1 | Leitfaden zur Registrierung |
|---|---|
| RIP 3.2 | Leitfaden zur Erstellung des Stoffsicherheitsberichtes |
| RIP 3.3 | Leitfaden Ăźber die Anforderungen an Daten zu intrinsischen Stoffeigenschaften |
| RIP 3.4 | Leitfaden zur Datenteilung (Vorregistrierung) |
| RIP 3.5 | Leitfaden Ăźber Pflichten von nachgeschalteten Anwendern |
| RIP 3.6 | Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung unter GHS |
| RIP 3.7 | Leitfaden zur Erstellung eines Antrages auf Zulassung |
| RIP 3.8 | Leitfaden zur ErfĂźllung der Anforderungen fĂźr Erzeugnisse |
| RIP 3.9 | Leitfaden zur Erstellung einer sozioĂśkonomischen Analyse |
| RIP 3.10 | Leitfaden zur Stoffidentifikation und -bezeichnung |
Die Europäische Kommission stellt zudem allen von REACH betroffenen Unternehmen mit IUCLID eine IT-Anwendung zum kostenlosen Download zur Verfßgung, die der benutzerfreundlichen Erfassung der von REACH geforderten Stoff-Daten dient.
AuĂerdem bieten zahlreiche Dienstleister wie IngenieurbĂźros, grĂśĂere Firmen oder auch Vereine und Verbände ihre UnterstĂźtzung bei der Umsetzung der EU-Chemikalienverordnung an.
Kritik
Vor allem deutsche Industrievertreter kritisieren am Regelwerk, dass die Untersuchungen und die Absicherung mĂśglicher Risiken hohe Aufwendungen erzeugen, die insbesondere fĂźr kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäĂig hoch seien und zu deutlichen Wettbewerbsnachteilen fĂźhren wĂźrden. Industrievertreter aus Ländern auĂerhalb der EU kritisieren dagegen, dass die Regelungen den Export von Chemikalien in die EU beschränken kĂśnnen.
Ein wesentlicher Kritikpunkt von allen europäischen Wirtschaftsverbänden ist, dass REACH vor allem die innerhalb der EU fertigenden Unternehmen betreffe und somit zu einem Wettbewerbsnachteil gegenßber den importierenden Unternehmen fßhre. Es wird die massive Abwanderung von Produktionszweigen befßrchtet.
Zudem sei zu befĂźrchten, dass diverse Stoffe nach dem Inkrafttreten von REACH in der EU nicht mehr verfĂźgbar sein wĂźrden, da die Lieferanten die Kosten fĂźr die Registrierung scheuten. Insbesondere die Halbleiterindustrie kĂśnnte davon betroffen sein, da nur ein relativ kleiner Prozentsatz der Weltproduktion in Europa angesiedelt sei und entsprechend der Aufwand fĂźr die Registrierung relativ zur absetzbaren Menge hoch sein werde.
Die vorgenannten BefĂźrchtungen haben sich in der praktischen Anwendung der REACH-Verordnung weitgehend als unbegrĂźndet erwiesen, wie umfangreiche Studien zeigen, die die Europäische Kommission im Rahmen der ersten Evaluation der Verordnung (âREACH-reviewâ) in Auftrag gegeben hat.cite-ref-f-hr-22-1[22]
Tierversuchsgegner kritisieren, dass auch Daten aus Tierversuchen als PrĂźfergebnisse anerkannt werden. Die Ărzte gegen Tierversuche gehen laut einer Presseerklärungcite-ref-31[31] davon aus, dass REACH eine Steigerung der Tierversuchszahlen zur Folge haben wird, und bezweifeln die Ăbertragbarkeit der Ergebnisse von Tierversuchen auf den Menschen. Dem entgegen entfallen jedoch 86 % der Tierversuche im pharmazeutischen Bereich auf PrĂźfungen zur Stoffsicherheit,cite-ref-32[32] und ihre Ergebnisse werden regelmäĂig von ZulassungsbehĂśrden, der Wissenschaft, sowie der Mehrheit der Mediziner anerkannt.
Im August 2018 wurde bekannt, dass viele Dossiers mangelhaft sind: bei einer stichprobenhaften ĂberprĂźfung durch Umweltbundesamt und das Bundesamt fĂźr Risikobewertung wurde deutlich, dass bei mindestens einem Drittel der Dossiers fĂźr hochvolumige Stoffe (Produktion oder Import > 1000 Tonnen/Jahr) fehlerhafte Daten eingetragen wurden oder Daten ganz fehlten.cite-ref-33[33] Trotz entsprechender Aufforderungen zur Nachbesserung durch die ECHA wurden gewisse Dossiers nicht vervollständigt. Die betroffenen Stoffe blieben jedoch am Markt. Mitglieder der BĂźndnis 90/Die GrĂźnen des Europäischen Parlaments bezeichneten dies als âDieselgate der Chemieindustrieâ.cite-ref-34[34]
Eine Analyse der ECHA zeigte auf, dass die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Chemikalien im Rahmen von REACH der Gesellschaft mindestens viermal mehr Nutzen bringt, als sie kostet. Der monetarisierte gesundheitliche Nutzen fĂźr die BevĂślkerung, einschlieĂlich des verringerten Risikos fĂźr Krebserkrankungen, StĂśrungen der sexuellen Entwicklung, Sensibilisierung und berufsbedingtes Asthma, wird auf etwa 2,1 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt, während sich die damit verbundenen Kosten auf 0,5 Milliarden Euro belaufen. Die Beschränkungen verhindern zudem Emissionen von mehr als 95 000 Tonnen an umweltschädlichen Stoffen.cite-ref-35[35]
Beispiele verschiedener Chemikalien-Inventare
⢠AICS â Australian Inventory of Chemical Substances
⢠DSL â Canadian Domestic Substances List
⢠NDSL â Canadian Non-Domestic Substances List
⢠KECL â Korean Existing Chemicals List
⢠ENCS (MITI-Inventar) â Japanese Existing and New Chemical Substances (siehe Chemikalienrecht (Japan))
⢠PICCS â Philippine Inventory of Chemicals and Chemical Substances
⢠TSCA â Toxic Substances Control Act (seit 1976)
⢠CP65 - California Proposition 65
⢠IECSC â Inventory of Existing Chemical Substances Produced or Imported in China
⢠NECI â National Existing Chemical Inventory in Taiwan
⢠NZIoC â New Zealand Inventory of Chemicals
⢠Giftliste â Schweizer Giftlisten 1â3 (bis 2005)
Siehe auch
Literatur
⢠Florian Ammerich: Das Registrierungsverfahren nach der REACH-VO im Lichte des Europäischen Eigenverwaltungsrechts. Duncker & Humblot, 2014, ISBN 978-3-428-14448-8.
⢠Astrid M. Funke: Grundprobleme der Zulassung besonders gefährlicher Stoffe in der REACH-Verordnung. Nomos Verlag, 2008, ISBN 978-3-8329-3084-4.
⢠Christian Calliess, Martina Lais: REACH revisited â Der Verordnungsvorschlag zur Reform des Chemikalienrechts als Beispiel einer neuen europäischen Vorsorgestrategie. In: Natur und Recht. 27, Nr. 5, 2005, S. 290â299, ISSN 0172-1631.
⢠Henning Friege: REACH â Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals â Informationsniveau Ăźber die Eigenschaften von Chemikalien umstritten. In: Umweltwissenschaften und Schadstoff-Forschung. 17, Nr. 3, 2005, S. 184, ISSN 0934-3504.
⢠Martin Fßhr: Praxishandbuch REACH (659 Seiten), 2011, ISBN 978-3-452-27377-2.
⢠Martin FĂźhr: Boxenstopp fĂźr die REACH-Verordnung. In: Zeitschrift fĂźr Umweltrecht. (ZUR) 2014, S. 270â280 und 329â33, ISSN 0943-383X.
⢠Lothar Knopp: REACH contra âBessere Rechtsetzungâ und Harmonisierung. In: Umwelt- und Planungsrecht. 25, Nr. 11+12, 2005, S. 415â418, ISSN 0721-7390.
⢠Uwe Lahl, Katrin Anne Hawxwell: REACH â The New European Chemicals Law. In: Environmental Science & Technology. 2006, S. 7115â7121, doi:10.1021/es062984j.
⢠Steffi Richter, Dietline GroĂmann, Caroline Hoffmann (Hrsg.): REACH fĂźr Anwender. BroschĂźre, 34 Seiten. Umweltbundesamt Dessau.
⢠P. Brandhofer, K. Heitmann: REACH â Die neue Herausforderung fĂźr Ihr Unternehmen. Ecomed Verlag, ISBN 978-3-609-65104-0.
⢠M. Au, R. Rßhl: REACH-Verordnung. Berlin, ISBN 978-3-503-10332-4.
⢠K.-H. Lang, A. SaĂmannshausen, A. Schäfer, K. Nolting: Abschlussbericht zum Pilotprojekt REACH-Net â Langfassung. Wuppertal 2007, ISBN 978-3-936841-13-8.
⢠Cornelia Boberski (Hrsg.): REACH-Handbuch. Forum Verlag, Merching 2007, ISBN 978-3-86586-126-9.
⢠Karsten AldenhÜvel: REACh erklärt! Norderstedt 2007, ISBN 978-3-8334-9991-3.
⢠Fluck, Fischer, von Hahn: REACH + Stoffrecht. Kommentar, Loseblatt. Berlin 2007, ISBN 978-3-939804-27-7.
⢠Michael Au, Reinhold RĂźhl: Reach â Verordnung â Erläuterungen der wichtigsten Vorschriften fĂźr die betriebliche Praxis â Mit Fakten und HintergrĂźnden zur neuen europäischen Chemikalienpolitik. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-10332-4.
⢠Horst von Holleben: Gesetzliche und vertragliche Datenteilung nach REACH. In: FĂźhr, Wahl, von Wilmowsky (Hrsg.): Umweltrecht und Umweltwissenschaft â Festschrift fĂźr Eckehard Rehbinder. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-10008-8.
⢠Fabienne KÜller: Die Reform des Europäischen Chemikalienrechts REACH im Lichte des gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgeprinzips, zugleich eine Abhandlung der wesentlichen rechtlichen Problemstellungen der REACH-Verordnung nach dem Kommissionsvorschlag vom 29. Oktober 2003. Frankfurt 2006, ISBN 978-3-631-55658-0.
⢠Fritz Kalberlah, Markus Schwarz, Dirk Bunke, Johanna Wurbs: Schadstoffbelastete Erzeugnisse im Verbraucherbereich: Wird REACH zu Verbesserungen fĂźhren? In: Umweltwissenschaften und Schadstoffforschung. Band 22, Heft 3, 2010, S. 188â204, ISSN 0934-3504.
⢠Herbert F. Bender: Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen unter Berßcksichtigung von REACH und GHS. 4. Auflage. Wiley-VCH, Weinheim/Bergstrasse 2011, ISBN 978-3-527-32927-4.
⢠Gabriele Janssen: Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH. Qualifikation des Erstellers â Anforderungen der ECHA-Leitlinien und nationale Anforderungen. 5. Auflage. ecomed Sicherheit, Landsberg 2013, ISBN 978-3-609-65129-3.
Weblinks
⢠Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ursprĂźngliche Fassung der REACH-Verordnung mit Ănderungen
⢠Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prßfmethoden gemäà der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
⢠Konsolidierte Fassung der REACH-Verordnung
⢠EU FP7 Projekte zur Umsetzung der REACH-Verordnung
⢠Informationen zum âREACH-Reviewâ der Europäischen Kommission
⢠Umfangreiche Informationen zum Thema Reach/Chemikalienrecht der IHK Darmstadt
⢠CADASTER â development of in silico computational methods to minimize number of experimental tests
Helpdesks
Deutschland:
⢠REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der deutschen BundesbehÜrden (BAuA als Bundesstelle fßr Chemikalien (BfC))
⢠REACH-INFO des deutschen Umweltbundesamtes (UBA)
⢠REACH-Helpdesk des Landes Baden-Wßrttemberg (REACH@Baden-Wßrttemberg)
⢠REACH-Helpdesk des Landes Bayern (REACH-Infoline)
⢠REACH-Helpdesk der Länder NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz mit Interessenverbänden (REACH-Net)
⢠REACH-Helpdesk des Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)
⢠REACh-Helpdesk der Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse an der Hochschule Darmstadt, Ltr. Martin Fßhr
Ăsterreich:
⢠REACH-Helpdesk der Üsterreichischen BundesbehÜrden (reachhelpdesk.at)
Schweiz:
⢠REACH-Helpdesk der schweizerischen BundesbehÜrden (reach.admin.ch)
Einzelnachweise
cite-note-11. Artikel 141 Absatz 2: "Die Titel II, III, V, VI, VII, XI und XII sowie die Artikel 128 und 136 gelten ab dem 1. Juni 2008."
cite-note-22. Artikel 141 Absatz 3: "Artikel 135 gilt ab dem 1. August 2008."
cite-note-33. Artikel 141 Absatz 4: "Titel VIII und Anhang XVII gelten ab dem 1. Juni 2009."
cite-note-erg-nzungen-44. â Verordnung (EG) Nr. 1354/2007, Verordnung (EG) Nr. 987/2008, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Verordnung (EG) Nr. 134/2009, Verordnung (EG) Nr. 552/2009, Verordnung (EU) Nr. 276/2010, Verordnung (EU) Nr. 453/2010, Verordnung (EU) Nr. 143/2011, Verordnung (EU) Nr. 207/2011, Verordnung (EU) Nr. 252/2011, Verordnung (EU) Nr. 253/2011, Verordnung (EU) Nr. 366/2011, Verordnung (EU) Nr. 494/2011, Verordnung (EU) Nr. 109/2012, Verordnung (EU) Nr. 125/2012, Verordnung (EU) Nr. 412/2012, Verordnung (EU) Nr. 835/2012, Verordnung (EU) Nr. 836/2012, Verordnung (EU) Nr. 847/2012, Verordnung (EU) Nr. 848/2012, Verordnung (EU) Nr. 126/2013, Verordnung (EU) Nr. 348/2013, Verordnung (EU) Nr. 517/2013, Verordnung (EU) Nr. 1272/2013, Verordnung (EU) Nr. 301/2014, Verordnung (EU) Nr. 317/2014, Verordnung (EU) Nr. 474/2014, Verordnung (EU) Nr. 895/2014, Verordnung (EU) 2015/282, Verordnung (EU) 2015/326, Verordnung (EU) 2015/628, Verordnung (EU) 2015/830, Verordnung (EU) 2015/1494, Verordnung (EU) 2016/26, Verordnung (EU) 2016/217, Verordnung (EU) 2016/863, Verordnung (EU) 2016/1005, Verordnung (EU) 2016/1017, Verordnung (EU) 2016/1688, Verordnung (EU) 2016/2235, Verordnung (EU) 2017/227, Verordnung (EU) 2017/706, Verordnung (EU) 2017/999, Verordnung (EU) 2017/1000, Verordnung (EU) 2017/1510, Verordnung (EU) 2018/35, Verordnung (EU) 2018/588, Verordnung (EU) 2018/589, Verordnung (EU) 2018/675, Verordnung (EU) 2018/1513, Verordnung (EU) 2018/1881, Verordnung (EU) 2018/2005, Verordnung (EU) 2019/957, Verordnung (EU) 2019/1691, Verordnung (EU) 2020/171, Verordnung (EU) 2020/507, Verordnung (EU) 2020/878, Verordnung (EU) 2020/1149, Verordnung (EU) 2020/2081, Verordnung (EU) 2020/2096, Verordnung (EU) 2020/2160, Verordnung (EU) 2021/57, Verordnung (EU) 2021/979, Verordnung (EU) 2021/1199, Verordnung (EU) 2021/1297, Verordnung (EU) 2021/2030, Verordnung (EU) 2021/2045, Verordnung (EU) 2021/2204, Verordnung (EU) 2022/477, Verordnung (EU) 2022/586, Verordnung (EU) 2023/923, Verordnung (EU) 2023/1132, Verordnung (EU) 2023/1464, Verordnung (EU) 2023/2055, Verordnung (EU) 2023/2482, Verordnung (EU) 2024/1328, Verordnung (EU) 2024/2462
cite-note-55. â Liste der fĂźr eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe. ECHA, abgerufen am 5. August 2021.
cite-note-66. â Zusammenfassung der Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme von SVHC in die Kandidatenliste ergeben. ECHA, abgerufen am 5. August 2021 (deutsch).
cite-note-77. â Art.67 i. V. m. den Listen des Anhang XVII; VerstĂśĂe sind in Deutschland z. T. strafbar nach §5 Chemikalien-Sanktionsverordnung i. V. m. § 27 Abs. 1 Chemikaliengesetz oder ordnungswidrig nach §6 ChemSanktionsV i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 11 ChemG.
cite-note-88. â REACH-Verordnung. Art 3, Zif 1.
cite-note-99. â Registrierung auf der UBA-Seite reach-info.de, abgerufen am 7. Mai 2015.
cite-note-1010. â ECHA: Pre-registered substances.
cite-note-1111. â Informationen der ECHA.
cite-note-1212. â Informationen des BDI zu REACH (Site 13) (Memento vom 17. Mai 2012 im Internet Archive).
cite-note-1313. â The New European Union Chemicals Regulations NR&E Winter 2009 (englisch).
cite-note-1414. â Chemical Watch. Nr. 13, Dezember 2008/Januar 2009.
cite-note-1515. â News Alert; ECHA/NA/11/42, abgerufen am 19. Oktober 2011.
cite-note-1616. â ECHA: REACH registration results â All REACH registrations since 2008, abgerufen am 6. Juni 2018.
cite-note-1717. â REACH-Verordnung. Art. 14, Abs. 4.
cite-note-1818. â ECHA: Registered substances.
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cite-note-2020. â ECHA: Registered substances, abgerufen am 8. Dezember 2017.
cite-note-2121. â Martin Scheringer (2013): Fragile Evidenz: Datenprobleme in der Risikobewertung fĂźr Chemikalien. Technikfolgenabschätzung â Theorie und Praxis 22. Jg., Heft 3.
cite-note-f-hr-2222. â Martin FĂźhr: Boxenstopp fĂźr die REACH-Verordnung, Zeitschrift fĂźr Umweltrecht 2014, S. 270â280 und 329â333, ISSN 0943-383X.
cite-note-2323. â Verordnung (EU) 2020/507 der Kommission vom 7. April 2020 zur Ănderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Prozentsatzes der fĂźr die PrĂźfung der ErfĂźllung der Anforderungen auszuwählenden Registrierungsdossiers
cite-note-244. Liste der fĂźr eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe.
cite-note-255. Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe â Anhang XIV der REACH-Verordnung.
cite-note-266. Liste der beschränkten Stoffe â Anhang XVII der REACH-Verordnung.
cite-note-2727. â Chemikalien (REACH): Sechs gefährliche Stoffe werden von EU schrittweise verboten. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 17. Februar 2011.
cite-note-2828. â Website des Umweltbundesamts zu REACH.
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cite-note-3232. â VFA-Positionspapier zu Tierversuchen in der Pharmaforschung
cite-note-3333. â Bundesamt fĂźr Risikobewertung: Datenqualität in Registrierungsdossiers. (PDF) In: REACH Compliance Project. BfR, 23. August 2018, abgerufen am 29. Oktober 2018.
cite-note-3434. â Das Dieselgate der Chemie-Branche â Der systematische VerstoĂ gegen geltendes EU-Recht setzt Gesundheit aufs Spiel â Sven Giegold â Mitglied der GrĂźnen Fraktion im Europaparlament. In: Sven Giegold â Mitglied der GrĂźnen Fraktion im Europaparlament. 26. Oktober 2018 (sven-giegold.de [abgerufen am 29. Oktober 2018]).